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Waldorfkindergärten begrüßen BGH-Entscheidung
Die Vereinigung der Waldorfkindergärten hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugunsten der gemeinnützigen Vereine mit Erleichterung aufgenommen. Der Zweck der Waldorfkindergärten sei von jeher ideeller Natur gewesen.
LANDAU (NNA) – Mit großer Erleichterung ist bei der Vereinigung der Waldorfkindergärten die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zugunsten der gemeinnützigen Vereine aufgenommen worden. (Beschluss vom 16.5. 2017 – II ZB 7/16, NNA berichtete)
„Die Vereinigung der Waldorfkindergärten begrüßt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2017 umfänglich“ heißt es in einer Stellungnahme der Kindergartenvereinigung. Es bestand aus der Sicht der Kindergartenvereinigung die Gefahr, dass Elterninitiativen nicht mehr willens sind, eine Kindertagesstätte zu begründen, wenn an die formalen Voraussetzungen immer höhere Anforderungen gestellt werden. „Das Urteil des BGH hat hier folgerichtig klargestellt, dass der Beurteilungsmaßstab an den Zweck der Einrichtung angelegt werden muss, dieser ist bei Waldorfkindergärten von jeher ideeller Natur“.
Seit der Entscheidung des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2011 sei die Rechtslage bezüglich der Eintragungsfähigkeit von Kindertagesstätten in das Vereinsregister unklar gewesen. Die Versagung des Eintrags und der Anerkennung einer Berliner Kita als Idealverein habe zu Unsicherheiten bei Betreibern und Gründungswilligen von Waldorfkindergärten geführt, weil sich die Frage gestellt habe, ob die in der Regel von Eltern getragene Initiative eines Waldorfkindergartens in erster Linie als wirtschaftlicher Betrieb einzuordnen ist.
„Selbstverständlich wird die Wirtschaftlichkeit eines Waldorfkindergartens von den Trägern der Einrichtung mit großer Sorgfalt behandelt und von der Vereinigung der Waldorfkindergärten ebenso fachlich begleitet wie die pädagogische Arbeit“, betont die Vereinigung der Waldorfkindergärten in ihrer Stellungnahme.
Ideeller Zweck entscheidend
Behörden in Berlin waren dazu übergegangen, Kindertagesstätten aufgrund ihrer Beitragseinnahmen primär als Wirtschaftsbetriebe einzustufen und ihre Organisation als gemeinnützige Vereine infrage zu stellen. Dieser auch andernorts um sich greifenden Behördenpraxis hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschoben: Entscheidend sei der ideelle Zweck des als gemeinnützig anerkannten Vereins, betont der BGH in seiner Entscheidung, die Mittel zur Verwirklichung dieses Zwecks dürfen auch durch wirtschaftliche Aktivitäten beschafft werden.
Der Berliner Trägerverein, der geklagt hatte, betreibt 11 Kindertagesstätten mit einer Größe von 16 bis 32 Kindern. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt, sein Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der BGH hob damit ein Urteil des Kammergerichts Berlin auf. Der Berliner Kita-Trägerverein war vor dem Gericht mit seiner Beschwerde gegen die Austragung aus dem Vereinsregister gescheitert. Der BGH hat das Löschungsverfahren jetzt eingestellt und dem Verein Recht gegeben.
END/nna/ung
Bericht-Nr.: 290617-01DE Datum: 29. Juni 2017
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