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Aufwendungen für Heileurythmie steuerlich absetzbar
BERLIN (NNA) – Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Dachverband der anthroposophischen Medizin in Deutschland (DAMiD) jetzt hingewiesen.
Das Urteil wurde am 26. Februar 2014 (Az. VI R 27/13) gefällt und erst Ende Juni veröffentlicht. Besonders interessant an der Entscheidung sei, so DAMiD, dass der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden habe, dass für den Nachweis der „Zwangsläufigkeit“ (vgl. § 33 EStG) der Aufwendungen eine Verordnung eines Arztes ausreichend ist. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sei somit nicht erforderlich. Ein solches Gutachten oder eine solche Bescheinigung hatte das Finanzamt von der Patientin zunächst verlangt. Mit seiner Entscheidung folgte der BFH dem erstinstanzlichen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. April 2013 (Az. 5 K 71/11)
DAMiD unterstreicht weiter, dass die Finanzgerichtsbarkeit damit der Argumentation gefolgt sei, dass es sich bei der Heileurythmie als Heilmittel der gesetzlich anerkannten Besonderen Therapierichtung Anthroposophische Medizin nicht um eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“ handele, für die ein qualifizierter Nachweis in Gestalt eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer MDK- Bescheinigung erforderlich wäre.
Die Aussagen des Urteils gelten aus der Sicht des Verbandes auch für andere Heilmittel der Anthroposophischen Medizin wie Kunsttherapie oder Rhythmische Massage, wenn diese ärztlich verordnet sind. Bevor man allerdings eine außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen kann, muss die Grenze der „zumutbaren Belastung“ erreicht sein. Diese hängt prozentual vom Einkommen ab (1–7 Prozent der Gesamteinkünfte). Bei der Klägerin war diese Grenze bereits durch andere Heilmaßnahmen erreicht worden.
END/nna/ung
Bericht-Nr.: 140716-02DE Datum: 16. Juli 2014
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