Nachrichtenbeitrag

Aufenthaltsgenehmigung für Religionslehrerin verweigert

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Von NNA-Südpazifik-Korrespondentin Vee Noble

AUCKLAND (NNA)  Die Anforderungen der Einwanderungsbehörde zu erfüllen, ist in Neuseeland für potentielle Waldorflehrer und andere Mitarbeiter anthroposophischer Einrichtungen oft nicht einfach. Andrea Tomanek ist so ein Fall, ihr Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung in der neulich erst eingeführten Kategorie „Religionsmitarbeiter“ wurde abgelehnt.

So wie es aussieht, hat die Einwanderungsbehörde ihre Vollzeittätigkeit als Gemeindehelferin in der Christengemeinschaft in Auckland nicht als ausreichend erachtet, um sie in diese Kategorie einzustufen.

Andrea Tomanek hat das Priesterseminar der Christengemeinschaft in Stuttgart absolviert und eine Ausbildung zum Waldorflehrer gemacht. Trotzdem reicht ihre Qualifikation nicht, um in Neuseeland als Lehrerin anerkannt zu werden. Sie darf nur in einem begrenzten Rahmen an Schulen eingesetzt werden.

Sie ist ein aktives Mitglied der Christengemeinschaft und unterrichtet an einer der Waldorfschulen der Stadt. Ihre Arbeit in der Gemeinde besteht in religiöser Erziehung, Gesprächen, Arbeit mit Jugend- und Kindergruppen. Sie hält auch Konfirmandenunterricht ab und leitet Ferienkurse. Dreimal in der Woche unterrichtet sie das Fach Religion in den Klassen 1-6 der Michael Park School. Samstags ist sie auch im Religionsunterricht an der anderen Waldorfschule in Auckland, der Titirangi Rudolf Steiner School, tätig.

Hartmut Borries, der Priester der Christengemeinschaft in Auckland, sieht Andrea Tomanek als wichtige Mitarbeiterin im kirchlichen Leben seiner Gemeinde, die nicht ersetzt werden könne, falls sie Neuseeland verlassen muss. 180 Schüler der Rudolf Steiner Schule in Auckland wären ohne Religionslehrer.

Die Sprecherin der Einwanderungsbehörde, Rachel Purdom, begründete die Ablehnung damit, dass Frau Tomareks Tätigkeit als Gemeindehelferin zu weiten Teilen unterstützende Arbeiten umfasse. Visas für Religionsmitarbeiter wurden 2011 eingeführt, aber die religiöse Arbeit muss eine eigenständige und hauptamtliche Tätigkeit des Bewerbers sein. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt und 80 Briefe von Gemeindemitgliedern beigefügt. Es kann ein Jahr dauern, bis das Gericht entscheidet. Falls die Entscheidung der Ausländerbehörde bestätigt wird, muss sie Neuseeland zusammen mit ihrem Sohn verlassen.

END/nna/vn/ung

Bericht-Nr.: 130630-02DE Datum: 30. Juni 2013

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Andrea Tomanek